Jedem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung, Begutachtung und Feststellung des Schadenumfangs und der Schadenhöhe zu beauftragen.
Die Beauftragung eines selbst gewählten Sachverständigen ist auch möglich, wenn die Versicherung (ohne Einverständnis des Geschädigten) einen Sachverständigen bestellt oder schickt.