Gemäß § 249 BGB können Sie als Geschädigter frei wählen, ob Sie das Fahrzeug instandsetzen lassen oder ob Sie sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lassen (fiktive Abrechnung). Bei der fiktiven Abrechnung wird jedoch der Restwert in Abzug gebracht, wenn die Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen (Wiederbeschaffungswert – Restwert = Entschädigungsbetrag). Sie dürfen Ihr beschädigtes Fahrzeug in diesem Fall zu dem Wert veräußern, den ihr Kfz-Sachverständiger als Marktwert ermittelt hat. Nur wenn Sie ihr Fahrzeug noch nicht veräußert haben, müssen Sie sich auf höhere Restwertangebote des Versicherers einlassen (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 – und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98). Auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis müssen Sie sich von der gegnerischen Versicherung nur verweisen lassen, wenn der Restwert des Fahrzeuges den Schrottwert erreicht (BGH NJW 1985, 2469).