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Schadenslexikon

Was Sie im Falle eines Unfalls wissen müssen.

Was versteht man unter einem Haftpflichtschaden

Im Falle eines unverschuldeten Unfalls ist der Unfallverursacher verpflichtet, gemäß § 249 BGB Ihnen den Schaden zu ersetzen, den Sie unfallbedingt erlitten haben. Hier spricht man von einem Haftpflichtschaden. Sie sind als Unfallgeschädigter rechtlich so zu stellen, als wäre der Unfall nicht eingetreten. Im Haftpflichtschadenfall nimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten die Stelle des Schädigers ein (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Bei Haftpflichtschadensfällen werden stets Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Vertragliche Ansprüche aus ihrer eigenen Kaskoversicherung sind von diesen klar zu unterscheiden.

Wer übernimmt die Gutachterkosten?

Nach einem Unfall hat ein Kfz-Gutachter die Aufgabe, den entstandenen Schaden genau zu untersuchen. Um festzustellen, ob das verunfallte Fahrzeug noch repariert werden kann (Höhe der Reparaturkosten) oder ein Totalschaden vorliegt, muss von einem Kfz-Sachverständigen oder einem Kfz-Gutachter ein Kfz-Gutachten erstellt werden. Die Erstellung eines Gutachtens zählt zu den Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall: die Kosten für ein Kfz-Gutachten zahlt also die gegnerische Versicherung. Als Geschädigter können Sie selbst einen Kfz-Sachverständigen beauftragen und frei wählen! Sie sind nicht verpflichtet, den Vorschlag der gegnerischen Versicherung anzunehmen.

Wann spricht man von einem Totalschaden?

Man unterscheidet drei Arten von Totalschäden: Um einen technischen Totalschaden handelt es sich, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges nicht möglich ist. Ist die Wiederherstellung dem Geschädigten nicht zumutbar, spricht man von einem unechten Totalschaden. Ist eine Wiederherstellung unwirtschaftlich, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Anspruch auf Wiederherstellung wandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz. Ein technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder wenn die Reparatur aus technischen Gründen nicht möglich ist. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten (Wert des Fahrzeugs im Verhältnis zu Reparaturkosten) das Fahrzeugt nicht mehr reparaturwürdig ist.

Was ist ein Kaskoschaden?

Bei einem selbst verschuldeten Unfall (Kaskoschaden) haben Sie als Versicherungsnehmer im Schadensfall gemäß den Versicherungsbedingungen vertraglichen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Im Gegensatz zu Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall handelt es sich im Kaskoschadensfall um vertragliche Ansprüche. Dabei richtet sich die Höhe der Ersatzleistung stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In den meisten Fällen haben Sie als Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Welche Rechte habe ich bei einem Nutzungsausfall?

Mieten Sie als Geschädigter nach einem Unfall kein Ersatzfahrzeug an, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung nach § 249 Abs. 2 BGB, weil Sie ihr Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht weiter nutzen können (Nutzungsausfall). Die konkrete Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich unter anderem nach der Reparaturdauer. Konkrete Tagessätze zur Berechnung des Nutzungsausfallschadens können etwa der Tabelle von Sanden-Danner-Küppersbusch von den Gerichten entnommen werden.

Was versteht man unter Wertminderung (merkantiler Minderwert)?

Unter der Wertminderung (Minderwert) versteht man einen erstattungsfähigen Schaden, der damit begründet wird, dass ihr Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen könnte, als ein Fahrzeug ohne Vorschäden. Die Wertminderung wird von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.

Wie wird der Restwert ermittelt?

Bereits am 1993 (BGH DAR 1993, 251) hat der BGH zur Definition des Restwertes entschieden, dass Sie als Geschädigter ihr beschädigtes Kraftfahrzeug grundsätzlich zu dem Preis veräußern dürfen, den ein von Ihnen beauftragter unabhängiger Kfz-Sachverständiger oder Kfz-Gutachter als Wert ermittelt hat. Die Bewertung des Gutachters ist maßgeblich. Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger kann also unter Feststellung des konkreten Schadenbildes und der Berücksichtigung regionaler Marktpreise den Wert des Fahrzeugs festlegen. Der Geschädigte ist zudem nicht verpflichtet, die Versicherung des Unfallgegners vor dem Verkauf zu informieren.

Muss ich die Abschleppkosten selbst tragen?

Nach einem Unfall, muss die Unfallstelle so schnell wie möglich geräumt werden. Oft haben Sie als Geschädigter keine andere Wahl als ihr Auto abschleppen zu lassen. Für diese Kosten müssen Sie bei einem unverschuldeten Unfall jedoch nicht selbst aufkommen. Auch hier muss die gegnerische Versicherung die Abschleppkosten übernehmen.

Wie ermittelt sich der Wiederbeschaffungswert?

Der Wiederbeschaffungswert entspricht dem Kaufpreis, den Sie als Geschädigter für ihr Fahrzeug vor dem Unfall hätten entrichten müssen (bei einem seriösen Händler). Ihr Kfz-Sachverständiger berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktsituation. Der Wiederbeschaffungswert ist zudem die Berechnungsgrundlage, wenn Sie auf Basis eines Totalschadens abrechnen müssen.

Habe ich das Recht auf eine fiktive Abrechnung?

Gemäß § 249 BGB können Sie als Geschädigter frei wählen, ob Sie das Fahrzeug instandsetzen lassen oder ob Sie sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lassen (fiktive Abrechnung). Bei der fiktiven Abrechnung wird jedoch der Restwert in Abzug gebracht, wenn die Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen (Wiederbeschaffungswert – Restwert = Entschädigungsbetrag). Sie dürfen Ihr beschädigtes Fahrzeug in diesem Fall zu dem Wert veräußern, den ihr Kfz-Sachverständiger als Marktwert ermittelt hat. Nur wenn Sie ihr Fahrzeug noch nicht veräußert haben, müssen Sie sich auf höhere Restwertangebote des Versicherers einlassen (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 – und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98). Auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis müssen Sie sich von der gegnerischen Versicherung nur verweisen lassen, wenn der Restwert des Fahrzeuges den Schrottwert erreicht (BGH NJW 1985, 2469).

Was ist die 130%-Grenze?

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, können Sie ihr Fahrzeug bei Weiternutzung dennoch instandsetzen lassen, wenn die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.

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